935.400
CH-GR
Art. 5 Filmverordnung - Entzug der Bewilligung
Eröffnung, Umwandlung und Schliessung von Betrieben
Art. 5 Filmverordnung · Entzug der Bewilligung
1. Die Bewilligung kann vom Gemeindevorstand entzogen werden, wenn
a) der Inhaber gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstossen hat oder den behördlichen Weisungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt;
b) Entzugsgründe der eidgenössischen Filmgesetzgebung vorliegen.