935.400
CH-GR
Art. 3 Filmverordnung - Bewilligungsverfahren
Eröffnung, Umwandlung und Schliessung von Betrieben
Art. 3 Filmverordnung · Bewilligungsverfahren
1. Das Gesuch ist beim Gemeindevorstand einzureichen. Dieser lässt es im Kantonsamtsblatt unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen veröffentlichen, innerhalb welcher Personen, die durch die beantragte Bewilligung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen werden, sowie Berufsverbände des Filmwesens zum Gesuch Stellung nehmen können.