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Art. 22 Filmverordnung - Strafbestimmungen

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 22 Filmverordnung · Strafbestimmungen

1. Wer dieser Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird vom Gemeindevorstand mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

2. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die erkennende Behörde an den Höchstbetrag von 2000 Franken nicht gebunden.

3. In leichten Fällen, insbesondere beim Vorliegen leichter Fahrlässigkeit, kann ein Verweis erteilt oder von einer Strafe Umgang genommen werden.

4. In Verbindung mit dem Strafverfahren kann der Gemeindevorstand die vorübergehende Beschlagnahme von Filmen verfügen.

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