935.400
CH-GR
Art. 1a Filmverordnung - Gleichstellung der Geschlechter
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1a Filmverordnung · Gleichstellung der Geschlechter
1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.