935.400
CH-GR
Art. 18 Filmverordnung - Zutritt von Jugendlichen und Kindern
Jugendschutz
Art. 18 Filmverordnung · Zutritt von Jugendlichen und Kindern
1. Unbegleitet dürfen Jugendliche unter 16 Jahren und Kinder im Rahmen des festgelegten Zutrittsalters Filmvorführungen besuchen, die bis spätestens 21.00 Uhr beendet sind.
2. In Begleitung Erwachsener dürfen sie alle Filmvorführungen besuchen, falls sie das festgelegte Zutrittsalter nicht um mehr als zwei Jahre unterschreiten. Die Verantwortung für die Einhaltung der Altersbestimmungen liegt bei der Begleitperson.