935.400
CH-GR
Art. 11 Filmverordnung - Beschränkungen
Filmpolizei
Art. 11 Filmverordnung · Beschränkungen
1. Gelangt die Kontrollbehörde zum Schluss, ein Film oder eine Filmankündigung gefährde die öffentliche Ordnung, so kann sie die Filmankündigung oder die Vorführung des Filmes verbieten oder die Änderung der Filmankündigung anordnen.