935.400
CH-GR
Art. 1 Filmverordnung - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Filmverordnung · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung findet Anwendung auf alle öffentlichen Filmvorführungen, auch wenn sie nicht Erwerbszwecken dienen.
2. Eine Vorführung ist öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten begrenzten Personenkreis zugänglich ist.
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