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Geltungsbereich

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung findet Anwendung auf alle öffentlichen Filmvorführungen, auch wenn sie nicht Erwerbszwecken dienen.

2. Eine Vorführung ist öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten begrenzten Personenkreis zugänglich ist.

3. ...

4. ...

Allgemeine Bestimmungen

1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.

Eröffnung, Umwandlung und Schliessung von Betrieben

1. Die Bewilligung zum Betrieb von Kinos nach Bundesrecht wird vom Gemeindevorstand erteilt.

2. ...

Eröffnung, Umwandlung und Schliessung von Betrieben

1. Das Gesuch ist beim Gemeindevorstand einzureichen. Dieser lässt es im Kantonsamtsblatt unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen veröffentlichen, innerhalb welcher Personen, die durch die beantragte Bewilligung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen werden, sowie Berufsverbände des Filmwesens zum Gesuch Stellung nehmen können.

Eröffnung, Umwandlung und Schliessung von Betrieben

1. Die Bewilligung kann vom Gemeindevorstand entzogen werden, wenn

a) der Inhaber gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstossen hat oder den behördlichen Weisungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt;

b) Entzugsgründe der eidgenössischen Filmgesetzgebung vorliegen.

Filmpolizei

1. Die Überwachung der Filmankündigungen und der Filmvorführungen obliegt den Gemeinden.

2. Der Gemeindevorstand oder eine von ihm bezeichnete Instanz amtet als Kontrollbehörde.

Filmpolizei

1. ...

2. ...

3. Die Kontrollbehörde kann sich den Film auf Kosten des Veranstalters zur Vorprüfung vorführen lassen oder am ersten Tag der öffentlichen Vorführung prüfen.

4. ...

5. ...

Filmpolizei

1. Gelangt die Kontrollbehörde zum Schluss, ein Film oder eine Filmankündigung gefährde die öffentliche Ordnung, so kann sie die Filmankündigung oder die Vorführung des Filmes verbieten oder die Änderung der Filmankündigung anordnen.

Filmpolizei

1. Die Polizeiorgane des Kantons oder die Kontrollbehörden der Gemeinden haben bei der Ausübung von Kontrollen jederzeit Zutritt zu den Betriebsräumen der Kinos.

2. ...

3. ...

4. ...

Filmpolizei

1. Die Gemeinden können öffentliche Filmvorführungen aus polizeilichen Gründen zeitlich beschränken.

2. ...

3. ...

Jugendschutz

1. Der Betriebsinhaber legt das Zutrittsalter für den Besuch einer Filmvorführung fest.

2. Er hat für eine wirksame Kontrolle zu sorgen.

3. Jugendliche müssen sich über Alter und Identität ausweisen können.

4. ...

Jugendschutz

1. Die Kontrollbehörde kann für bestimmte Filme das Zutrittsalter heraufsetzen.

2. ...

3. ...

4. ...

Jugendschutz

1. Unbegleitet dürfen Jugendliche unter 16 Jahren und Kinder im Rahmen des festgelegten Zutrittsalters Filmvorführungen besuchen, die bis spätestens 21.00 Uhr beendet sind.

2. In Begleitung Erwachsener dürfen sie alle Filmvorführungen besuchen, falls sie das festgelegte Zutrittsalter nicht um mehr als zwei Jahre unterschreiten. Die Verantwortung für die Einhaltung der Altersbestimmungen liegt bei der Begleitperson.

Jugendschutz

1. Bei der öffentlichen Ankündigung von Filmvorführungen ist auf das festgelegte Zutrittsalter hinzuweisen.

2. ...

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Wer dieser Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird vom Gemeindevorstand mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

2. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die erkennende Behörde an den Höchstbetrag von 2000 Franken nicht gebunden.

3. In leichten Fällen, insbesondere beim Vorliegen leichter Fahrlässigkeit, kann ein Verweis erteilt oder von einer Strafe Umgang genommen werden.

4. In Verbindung mit dem Strafverfahren kann der Gemeindevorstand die vorübergehende Beschlagnahme von Filmen verfügen.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 1966 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung betreffend die Lichtspieltheater vom 30. Mai 1930 aufgehoben.

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