935.310
CH-GR
Art. 6 Gebührentarif für das Messwesen (Tarifordnung) - Waagschein
Art. 6 Tarifordnung · Waagschein
1. Für die Wägung wird unentgeltlich ein Waagschein ausgestellt. Für jeden zusätzlichen Waagschein kann eine Gebühr von 1 Franken erhoben werden.