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Art. 6 Gebührentarif für das Messwesen (Tarifordnung) - Waagschein

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Art. 6 Tarifordnung · Waagschein

1. Für die Wägung wird unentgeltlich ein Waagschein ausgestellt. Für jeden zusätzlichen Waagschein kann eine Gebühr von 1 Franken erhoben werden.

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