Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.310 CH-GR

Art. 4 Gebührentarif für das Messwesen (Tarifordnung) - Wartezeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Tarifordnung · Wartezeit

1. Für Wartezeit, die der Eichmeister weder verursacht hat noch nutzen kann, schuldet der Verursacher eine Entschädigung nach Artikel 3 der eidgenössischen Eichgebühren-Verordnung.

← Art. 3 Tarifordnung Gebührentarif für das Messwesen (Tarifordnung) - Reise und Transport 1. Grundsatz Art. 5 Tarifordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →