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Art. 3 Gebührentarif für das Messwesen (Tarifordnung) - 3. bei Eichung von Tanksäulen und Abgasprüfgeräten

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Art. 3 Tarifordnung · 3. bei Eichung von Tanksäulen und Abgasprüfgeräten

1. Bei der ordentlichen Eichung von Tanksäulen beträgt die Entschädigung für Reisekosten, Reisezeit und Transport der Prüfmittel

a) Fr. 25.- je Betrieb mit 1 Tanksäule

b) Fr. 35.- je Betrieb mit 2 und 3 Tanksäulen

c) Fr. 50.- je Betrieb mit 4 und 5 Tanksäulen

d) Fr. 70.- je Betrieb mit 6 bis 9 Tanksäulen

e) Fr. 80.- je Betrieb mit 10 und mehr Tanksäulen

2. Bei der ordentlichen Eichung von Abgasprüfgeräten beträgt die Entschädigung für Reisekosten, Reisezeit und Transport der Prüfmittel 36 Franken je Betrieb.

3. Bei der ausserordentlichen Eichung von Tanksäulen und Abgasprüfgeräten richtet sich die Entschädigung nach Artikel 2 dieses Gebührentarifs.

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