Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.310 CH-GR

Art. 2 Gebührentarif für das Messwesen (Tarifordnung) - 2. ohne Transport

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Tarifordnung · 2. ohne Transport

1. Werden keine Prüfmittel transportiert, so

a) * wird eine Kilometervergütung gemäss Personalverordnung entschädigt;

b) richtet sich die Entschädigung für die Reisezeit nach Artikel 3 der eidgenössischen Eichgebühren-Verordnung.[2]

← Art. 1 Tarifordnung Gebührentarif für das Messwesen (Tarifordnung) - Reise und Transport 1. Grundsatz Art. 3 Tarifordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →