935.310
CH-GR
Art. 2 Gebührentarif für das Messwesen (Tarifordnung) - 2. ohne Transport
Art. 2 Tarifordnung · 2. ohne Transport
1. Werden keine Prüfmittel transportiert, so
a) * wird eine Kilometervergütung gemäss Personalverordnung entschädigt;
b) richtet sich die Entschädigung für die Reisezeit nach Artikel 3 der eidgenössischen Eichgebühren-Verordnung.[2]