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Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Messmittel des Eichmeisters

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Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Messmittel des Eichmeisters

1. Sämtliche Messmittel des Eichmeisters stehen im Eigentum des Kantons.

2. Die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendigen Hilfsmittel sowie das Verbrauchsmaterial werden dem Eichmeister vom Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

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