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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Aufgaben des Eichmeisters

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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Aufgaben des Eichmeisters

1. Der Eichmeister sorgt für die korrekte Anwendung und Durchsetzung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.

2. Im einzelnen gehören dazu insbesondere folgende Aufgaben

a) Eichung aller der Eichpflicht unterstehenden Messgeräte, welche in Handel und Industrie eingesetzt oder bereitgehalten werden;

b) Vollzug der sich aus der eidgenössischen Deklarationsverordnung ergebenden Aufgaben;

c) Inkasso der Gebühren;

d) Eichung der Abgasprüfgeräte;

e) Führung der Register mit den eichpflichtigen Waagen;

f) Vornahme der periodischen Nachschau sowie allgemeine Kontrolle der im Handel und Verkehr benutzten und bereitgehaltenen Messmittel;

g) Aufsicht über die Waagmeister;

h) Berichterstattung über das Eichwesen;

i) Konfiszierung unzulässiger Messmittel.

3. Der Eichmeister darf nur zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Litera a-d ausgebildete Eichassistenten oder Hilfskräfte einsetzen.

4. Dem Eichmeister ist es untersagt, mit Messmitteln zu handeln oder solche für Dritte zu reparieren oder zu warten.

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