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Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Waagmeister
Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Waagmeister
1. Die Waagmeister werden vom Vorsteher des Amtes für Polizeiwesen auf Antrag des Eichmeisters gewählt. Die Waagmeister werden vom Eichmeister in Pflicht genommen.
2. Sie unterstehen der Aufsicht des Eichmeisters, welcher auch für ihre Instruktion und Weiterbildung sorgt.