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Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Eichmeister

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Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Eichmeister

1. Eichmeister sind nebenamtliche Mitarbeiter gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden.

2. Die Wahl der Eichmeister erfolgt durch die Regierung auf unbefristete Dauer.

3. Die Eichmeister werden vom Vorsteher des Amtes für Polizeiwesen in Pflicht genommen.

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