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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Eichkreis

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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Eichkreis

1. Der Kanton Graubünden bildet einen einzigen Eichkreis.

2. Bei Bedarf kann die Regierung die Einrichtung weiterer Eichkreise anordnen. Für jeden Eichkreis wird mindestens ein Eichmeister eingesetzt.

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