935.300
CH-GR
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Eichkreis
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Eichkreis
1. Der Kanton Graubünden bildet einen einzigen Eichkreis.
2. Bei Bedarf kann die Regierung die Einrichtung weiterer Eichkreise anordnen. Für jeden Eichkreis wird mindestens ein Eichmeister eingesetzt.