935.300
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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Organisation und Behörden
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Organisation und Behörden
1. Das Amt für Polizeiwesen übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen aus.
2. Der Eichmeister untersteht dem Vorsteher des Amtes für Polizeiwesen.
3. Der Eichmeister kann für nichtpolizeiliche Aufgaben Eichassistenten oder Hilfskräfte beiziehen.