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Art. 19 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Haftung

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Art. 19 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Haftung

1. Für Schäden, welche der Eichmeister oder die von ihm eingesetzten Hilfskräfte bei der Vornahme der Eicharbeiten verursachen, haftet der Kanton Graubünden.

2. Der Regress auf den Eichmeister richtet sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

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