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Art. 18 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Entschädigung des Eichmeisters

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Art. 18 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Entschädigung des Eichmeisters

1. Dem Eichmeister steht der gesamte Ertrag aller Eichgebühren und Spesen zu.

2. Können weder Gebühren noch Entschädigungen erhoben werden, hat der Eichmeister Anspruch auf Vergütung der Spesen durch den Kanton.

3. Für den Vollzug der Deklarationsverordnung sowie für die Durchführung der allgemeinen Nachschau wird der Eichmeister nach dem Stundenansatz der eidgenössischen Eichgebühren-Verordnung entschädigt.

4. Die Entschädigung für die Verrichtung der allgemeinen Büroarbeiten, die Wartung des in staatlichen Eigentum stehenden Materials, die Führung des Verzeichnisses der Verwender, Eigentümer und Hersteller eichpflichtiger Messmittel sowie die Prüfung der Gewichtsstücke des Eichamtes erfolgt mit der Ausrichtung einer Pauschale, die von der Regierung festgelegt wird.

5. Die Abgeltung der verrechenbaren Spesen des Eichmeisters erfolgt nach den Ansätzen der Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung.

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