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Art. 17 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Gebühren und Spesen

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Art. 17 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Gebühren und Spesen

1. Für die Durchführung der Eicharbeiten erhebt der Eichmeister vom Verwender des Messmittels die in der eidgenössischen Eichgebühren-Verordnung festgelegten Gebühren und Entschädigungen.

2. Zusätzlich zu den Gebühren können insbesondere Spesen für Reise, Transport der Gewichte, Benutzung besonderer Gerätschaften und den Einsatz von Hilfskräften in Rechnung gestellt werden. Die Spesenansätze werden von der Regierung festgelegt.

3. Die Gebühren und Spesen werden vom Eichmeister in Rechnung gestellt und auf der Stelle erhoben.

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