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Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Strafverfahren

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Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Strafverfahren

1. Eichmeister und Eichassistenten haben Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Messwesen dem Amt für Polizeiwesen schriftlich zu melden, welches die Einreichung der Strafanzeige vornimmt.

2. Die Strafverfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Messwesen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.

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