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Art. 14 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Massnahme, Einzug der Messmittel

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Art. 14 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Massnahme, Einzug der Messmittel

1. Werden Messmittel gesetzeswidrig eingesetzt, sorgt der Eichmeister unverzüglich für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.

2. Ist die unverzügliche Herstellung des rechtmässigen Zustandes nicht möglich, kann der Eichmeister durch Einzug, Plombierung oder andere geeignete Massnahmen die weitere Verwendung des Messmittels unterbinden. Vorbehalten bleibt Artikel 248 des Strafgesetzbuches.

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