935.300
CH-GR
Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Verantwortlichkeit
Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Verantwortlichkeit
1. Für die Einhaltung der Vorschriften über das Eich- und Messwesen ist der Verwender der Instrumente verantwortlich. Der Eigentümer haftet für die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften subsidiär.