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Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Verantwortlichkeit

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Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Verantwortlichkeit

1. Für die Einhaltung der Vorschriften über das Eich- und Messwesen ist der Verwender der Instrumente verantwortlich. Der Eigentümer haftet für die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften subsidiär.

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