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Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Inspektion

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Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Inspektion

1. Dem Eichmeister ist für die Inspektion jederzeit uneingeschränkter Zutritt zu Geschäften, Garagen, Lager- und Produktionsräumen, öffentlich zugänglichen Gastwirtschaftsbetrieben sowie andern Verkaufs- und Handelseinrichtungen zu gewähren.

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