935.300
CH-GR
Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Inspektion
Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Inspektion
1. Dem Eichmeister ist für die Inspektion jederzeit uneingeschränkter Zutritt zu Geschäften, Garagen, Lager- und Produktionsräumen, öffentlich zugänglichen Gastwirtschaftsbetrieben sowie andern Verkaufs- und Handelseinrichtungen zu gewähren.