935.300
CH-GR
Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Betrieb der öffentlichen Wiegegeräte
Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Betrieb der öffentlichen Wiegegeräte
1. Öffentliche Brückenwaagen sind an Werktagen regelmässig offenzuhalten. Die Wägezeiten sind in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.
2. Die Gebühren für die Benutzung von öffentlichen Brückenwaagen werden von der Regierung festgelegt.