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Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Öffentliche Wiegegeräte

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Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Öffentliche Wiegegeräte

1. Öffentliche Wiegegeräte sind Brückenwaagen, die jedermann zum Wägen von Gütern zur Verfügung stehen. Der Eichmeister führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Wiegegeräte.

2. Der Besitzer einer öffentlichen Brückenwaage bedarf für den Betrieb der Waage einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn Gewähr für den korrekten Betrieb und die einwandfreie Instandhaltung der öffentlichen Brückenwaage besteht sowie ein Waagmeister bezeichnet ist.

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