935.300
CH-GR
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Bezeichnungen
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Bezeichnungen
1. Wo diese Verordnung Begriffe verwendet, die nur das männliche oder weibliche Geschlecht erwähnen, gelten diese für beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nichts anderes ergibt.