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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen - Bezeichnungen

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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen · Bezeichnungen

1. Wo diese Verordnung Begriffe verwendet, die nur das männliche oder weibliche Geschlecht erwähnen, gelten diese für beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nichts anderes ergibt.

Bezeichnungen Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen →

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