933.100
VVZKKGOEDELLALCC
CH-GR
Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) - Gebühren
Art. 9 VVzKKG · Gebühren
1. Für die Erteilung der Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten wird eine Gebühr von 1000 bis 2000 Franken erhoben.