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Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) - Gebühren

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Art. 9 VVzKKG · Gebühren

1. Für die Erteilung der Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten wird eine Gebühr von 1000 bis 2000 Franken erhoben.

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