933.100
VVZKKGOEDELLALCC
CH-GR
Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) - Auskunftspflicht
Art. 6 VVzKKG · Auskunftspflicht
1. Wer der Bewilligungspflicht unterliegt, hat den zuständigen Organen auf Verlangen Auskunft und Einsicht in die Unterlagen der kaufmännischen Buchführung zu gewähren.