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Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) - Auskunftspflicht

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Art. 6 VVzKKG · Auskunftspflicht

1. Wer der Bewilligungspflicht unterliegt, hat den zuständigen Organen auf Verlangen Auskunft und Einsicht in die Unterlagen der kaufmännischen Buchführung zu gewähren.

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