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Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) - 2. Juristische Personen

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Art. 5 VVzKKG · 2. Juristische Personen

1. Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten

a) Firma;

b) Sitz;

c) Beabsichtigte Tätigkeit: Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin;

d) für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortliche Personen.

2. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen

a) Strafregisterauszug aller für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen;

b) Auszug aus dem Handelsregister;

c) Auszug aus dem Betreibungsregister (mindestens der letzten 2 Jahre vor Gesuchstellung);

d) Nachweis des Vorliegens der bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen[5].

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