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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) - Angaben und Beilagen zu Gesuchen 1. Natürliche Personen

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Art. 4 VVzKKG · Angaben und Beilagen zu Gesuchen 1. Natürliche Personen

1. Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten

a) Name und Vorname, gegebenenfalls Geburtsname;

b) Geburtsdatum;

c) Heimatort beziehungsweise Staatsangehörigkeit bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern;

d) Wohnadresse und gegebenenfalls Geschäftsdomizil;

e) Beabsichtigte Tätigkeit: Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin.

2. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen

a) Identitätskarte oder Reisepass in Kopie. Bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mit Wohnsitz in der Schweiz die Kopie des Ausländerausweises oder der fremdenpolizeilichen Bewilligung;

b) Auszug aus dem Strafregister;

c) Auszug aus dem Betreibungsregister (mindestens der letzten 2 Jahre vor Gesuchstellung);

d) Nachweis des Vorliegens der bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen.

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