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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) - Gesuch

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Art. 3 VVzKKG · Gesuch

1. Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten ist vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Amt einzureichen.

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