933.100
VVZKKGOEDELLALCC
CH-GR
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) - Gesuch
Art. 3 VVzKKG · Gesuch
1. Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten ist vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Amt einzureichen.