933.100
VVZKKGOEDELLALCC
CH-GR
Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) - Übergangsfrist
Art. 10 VVzKKG · Übergangsfrist
1. Juristische und natürliche Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Graubünden, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung Konsumkredite vermittelt oder gewährt haben und der Bewilligungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über den Konsumkredit unterstehen, haben bis spätestens zum 31. Juli 2006 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen oder den Nachweis zu erbringen, dass sie bereits über eine entsprechende Bewilligung verfügen.