Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
933.100 VVZKKGOEDELLALCC CH-GR

Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) - Übergangsfrist

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 VVzKKG · Übergangsfrist

1. Juristische und natürliche Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Graubünden, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung Konsumkredite vermittelt oder gewährt haben und der Bewilligungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über den Konsumkredit unterstehen, haben bis spätestens zum 31. Juli 2006 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen oder den Nachweis zu erbringen, dass sie bereits über eine entsprechende Bewilligung verfügen.

← Art. 9 VVzKKG Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) - Zuständiges Amt Art. 11 VVzKKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →