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Art. 6 Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale COVID-19-Härtefallverordnung 2022, KHFV 22) - Kompetenzdelegation

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Art. 6 Kantonale COVID-19-Härtefallverordnung 2022, KHFV 22 · Kompetenzdelegation

1. Das DVS legt die weiteren Vorgaben für den Vollzug fest, wie die erforderlichen einzureichenden Angaben, Unterlagen, Einwilligungen und Bestätigungen.

2. Das DVS legt die Regeln fest, die während des laufenden Vollzugs der Härtefallmassnahmen erforderlich werden.

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