932.210
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale COVID-19-Härtefallverordnung 2022, KHFV 22) - Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 4 Kantonale COVID-19-Härtefallverordnung 2022, KHFV 22 · Zuständigkeiten und Aufgaben
1. Zuständig für den Vollzug der Härtefallmassnahmen sowie für die Zusicherung und Auszahlung der Beiträge ist das DVS.
2. Die STV ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Festlegung des steuerbaren Gewinns. Sie meldet dem DVS die entsprechenden Daten zwecks Vollzugs der bedingten Gewinnbeteiligung.
3. Die FIVE übernimmt im Rahmen ihrer üblichen Zuständigkeit die Ausführung der Auszahlung.
4. Das KIGA und die SVA erteilen dem DVS oder den von ihm mit Vollzugsaufgaben beauftragten Dritten auf Verlangen Auskunft über die Unterstützung wie Kurzarbeitsentschädigung oder Erwerbsersatz, die den entsprechenden Unternehmen im massgebenden Zeitraum geleistet wurde.
5. Die FIKO unterstützt im Rahmen ihrer Finanzaufsicht die Missbrauchsbekämpfung.
← Art. 3 Kantonale COVID-19-Härtefallverordnung 2022, KHFV 22
Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale COVID-19-Härtefallverordnung 2022, KHFV 22) - Umfang der Unterstützung
Art. 5 Kantonale COVID-19-Härtefallverordnung 2022, KHFV 22 →