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Art. 2 Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale COVID-19-Härtefallverordnung 2022, KHFV 22) - Massgebender Zeitraum

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Art. 2 Kantonale COVID-19-Härtefallverordnung 2022, KHFV 22 · Massgebender Zeitraum

1. Der massgebende Zeitraum ist das erste Quartal des Jahres 2022.

2. Die Aufwände und Erträge sind für das ganze Quartal einzureichen und werden für diesen Zeitraum gesamthaft betrachtet.

3. Das Unternehmen kann beantragen, dass der Monat März 2022 nicht berücksichtigt wird und nur die Monate Januar und Februar 2022 gesamthaft betrachtet werden.

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