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Art. 9 Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22) - Vollzug

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Art. 9 Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22 · Vollzug

1. Die Regierung legt weitere Vorgaben für den Vollzug fest, wie insbesondere die Fristen für die Einreichung des Gesuchs oder die erforderlichen einzureichenden Angaben, Unterlagen, Einwilligungen und Bestätigungen. Sie kann diese Kompetenz an die zuständige Stelle delegieren.

2. Auf Gesuche, welche den Vorgaben der Regierung oder der zuständigen Stelle nicht entsprechen, welche insbesondere verspätet oder ohne die erforderlichen Angaben, Unterlagen, Einwilligungen oder Bestätigungen eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

3. Die Regierung ist befugt, Regeln festzulegen, die während des laufenden Vollzugs der Härtefallmassnahmen erforderlich werden. Sie kann diese Kompetenz an die zuständige Stelle delegieren.

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