932.200
CH-GR
Art. 8 Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22) - Zuständigkeiten
Art. 8 Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22 · Zuständigkeiten
1. Die Regierung bestimmt die für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen. Diese können Dritte mit Vollzugsaufgaben beauftragen.
2. Die zuständige Stelle sichert die Beiträge ungeachtet deren Höhe in alleiniger Kompetenz zu. Die Entscheide sind endgültig.
3. Die Entscheide erfolgen ohne Unterschrift und werden elektronisch mitgeteilt.
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Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22) - Gegenstand und Zweck
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