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Art. 7 Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22) - Datenbearbeitung und Amtsgeheimnis

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Art. 7 Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22 · Datenbearbeitung und Amtsgeheimnis

1. Die zuständigen Ämter und Stellen des Kantons, welche Personendaten und Informationen gemäss Bundesrecht bearbeiten dürfen, werden von der Regierung bezeichnet.

2. Mit dem Vollzug beauftragte Dritte dürfen dieselben Daten in demselben Rahmen wie die zuständigen Ämter des Kantons bearbeiten, soweit es für die Erfüllung des Auftrags notwendig ist.

3. Die Steuerverwaltung gewährt den für den Vollzug zuständigen Ämtern und Stellen sowie den mit Vollzugsaufgaben beauftragten Dritten gestützt auf die Einwilligung des jeweiligen Unternehmens Einsicht in die Steuerdaten, die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt werden.

4. Für die für den Vollzug zuständigen Ämter und Stellen sowie für die mit Vollzugsaufgaben beauftragten Dritten gilt das Amtsgeheimnis uneingeschränkt.

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