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Art. 6 Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22) - Widerruf der Beitragszusicherung

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Art. 6 Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22 · Widerruf der Beitragszusicherung

1. Die Zusicherung von Beiträgen kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

a) Voraussetzungen, Auflagen oder Bedingungen nach diesem Gesetz oder dem Bundesrecht nicht eingehalten werden oder nicht mehr eingehalten sind;

b) der Bund aus berechtigten Gründen seinen Anteil an der Unterstützung nicht übernimmt; oder

c) falsche Angaben gemacht werden oder Missbräuche vorliegen.

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