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Art. 4 Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22) - Massgebender Zeitraum

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Art. 4 Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22 · Massgebender Zeitraum

1. Die Regierung legt den massgebenden Zeitraum fest, für welchen ungedeckte Kosten oder Verluste geltend gemacht werden können.

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