932.200
CH-GR
Art. 2 Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22) - Voraussetzungen
Art. 2 Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22 · Voraussetzungen
1. Vorbehältlich der Abweichungen in diesem Artikel gelten dieselben Voraussetzungen, welche das Bundesrecht für die Unterstützung der Härtefallmassnahmen der Kantone für besonders betroffene Unternehmen vorsieht.
2. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3. Die Regierung kann bezüglich des massgebenden Zeitraums gemäss Artikel 4 Schwellen vorsehen, die Unternehmen erreichen müssen, um eine Unterstützung zu erhalten.
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Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22) - Gegenstand und Zweck
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