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Art. 11 Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22) - Inkrafttreten und Geltungsdauer

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Art. 11 Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22 · Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2031.

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