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Art. 10 Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22) - Umsatzverluste im Jahr 2021

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Art. 10 Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22 · Umsatzverluste im Jahr 2021

1. Für die Unterstützung von Unternehmen für Verluste, die im vierten Quartal des Jahres 2021 angefallen sind, gelten die Bestimmungen der kantonalen Ausführungsverordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie vom 21. Januar 2021.

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