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Art. 1 Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22) - Gegenstand und Zweck

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Art. 1 Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22 · Gegenstand und Zweck

1. Dieses Gesetz dient dem Vollzug von Härtefallmassnahmen zugunsten von Unternehmen im Kanton Graubünden, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen der COVID-19-Epidemie besonders betroffen sind.

Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22) - Gegenstand und Zweck Art. 2 Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22 →

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