932.160
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Innovative Vorhaben
Innovation
Art. 9 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Innovative Vorhaben
1. Beiträge und Darlehen an innovative Vorhaben können gewährt werden, wenn
a) diese zur Stärkung einer Branche oder zur Diversifikation der Wirtschaftsstruktur beitragen; und
b) der Aufbau sowie die Vernetzung von Wissen gestärkt werden.