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Art. 9 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Innovative Vorhaben

Innovation
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Art. 9 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Innovative Vorhaben

1. Beiträge und Darlehen an innovative Vorhaben können gewährt werden, wenn

a) diese zur Stärkung einer Branche oder zur Diversifikation der Wirtschaftsstruktur beitragen; und

b) der Aufbau sowie die Vernetzung von Wissen gestärkt werden.

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