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Art. 8 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn

1. Kann die zuständige Instanz über die Gewährung von Förderleistungen ausnahmsweise nicht vorgängig entscheiden, kann sie einen vorzeitigen Arbeits- oder Baubeginn bewilligen.

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