932.160
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn
1. Kann die zuständige Instanz über die Gewährung von Förderleistungen ausnahmsweise nicht vorgängig entscheiden, kann sie einen vorzeitigen Arbeits- oder Baubeginn bewilligen.