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Art. 7 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Regionale Standortentwicklungsstrategie

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Regionale Standortentwicklungsstrategie

1. Regionale Standortentwicklungsstrategien umfassen unter den entsprechenden Gemeinden abgestimmte Massnahmen für deren wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auch betreffend Infrastrukturen.

2. Massnahmen betreffend touristische Infrastrukturen müssen auf die strategische Ausrichtung der Tourismusdestination (Destinationsstrategie) abgestimmt sein.

3. Die Massnahmen sind zu priorisieren.

4. Die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenzen beziehungsweise die Präsidentinnen oder Präsidenten der beteiligten Gemeinden sind zuständig für die Genehmigung der regionalen Standortentwicklungsstrategien.

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