932.160
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) - Bundesmassnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung · Bundesmassnahmen
1. Beiträge und Darlehen können aufgrund von Programmvereinbarungen zur Regionalpolitik und von weiteren Förderprogrammen des Bundes gewährt werden.
2. Beiträge an internationale Organisationen können für Programme und Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gewährt werden, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons gefördert wird; oder
b) internationale Beziehungen gestärkt werden.